Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 135/2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18 § 7Artikel 18, Paragraph 7
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Text
(Anm.: Zu den §§ 185d - 185h und 228a - 228d, RGBl. Nr. 208/1854)Anmerkung, Zu den Paragraphen 185 d, - 185h und 228a - 228d, RGBl. Nr. 208 aus 1854,)
§ 7. (Anm.: Art. XVIII) Die Voraussetzungen, das Verfahren und die Wirkung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer Ehe und betreffend die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und das Recht auf persönlichen Verkehr bestimmen sich nach dem bisher geltenden Recht, wenn das Verfahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet wurde. Paragraph 7, Anmerkung, Artikel römisch achtzehn,) Die Voraussetzungen, das Verfahren und die Wirkung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer Ehe und betreffend die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und das Recht auf persönlichen Verkehr bestimmen sich nach dem bisher geltenden Recht, wenn das Verfahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet wurde.
Dokumentnummer
NOR40013554